09.04.20

Betriebsschließung wg. Corona: Muss der Versicherer zahlen?

Viele Unternehmen sind von Betriebsschließungen betroffen, die von den Behörden zur Verhinderung einer Verbreitung des Corona-Virus angeordnet worden sind.

Das gilt insbesondere für Hotels und Gaststätten. Wer glaubt, für diesen Fall mit einer Betriebsschließungsversicherung vorgesorgt zu haben, wird jetzt von zahlreichen Versicherern enttäuscht: Sie lehnen jegliche Zahlung ab oder bieten lediglich 10-15% an, wie etwa die Allianz.

Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Corona-Virus nicht zu den meldepflichtigen und versicherten Krankheiten bzw. Krankheitserregern gehöre. Tatsächlich findet sich der Corona-Virus in der Liste der versicherten Krankheiten bzw. Krankheitserreger in den am Infektionsschutzgesetz orientierten Vertragsbedingungen der Versicherer nicht. Dies ist in der Regel darauf zurückzuführen, dass der Coronavirus erst im Februar diesen Jahres – und damit nach Abschluss des jeweiligen Versicherungsvertrages – in die Liste meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde.

Das bedeutet aber keineswegs, dass der Versicherer leistungsfrei ist. Die Auslegung der für die Zahlungspflicht des Versicherers maßgeblichen Bedingungen ergibt zumeist, dass er leisten muss und sich nicht hinter seinen (veralteten) Klauseln verstecken kann. BMH Bräutigam berät und vertritt dazu bereits mehrere Mandanten – demnächst auch Sie?

Dr. Benedikt Bräutigam Tel.: +49 30 8 89 19-141 E-Mail: benedikt.braeutigam@bmh-partner.com

Dr. Matthias Kuballa Tel.: +49 30 8 89 19-141 E-Mail: matthias.kuballa@bmh-partner.com

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