20.09.19

Bundesfinanzhof bestätigt bisherige Rechtsprechung zum sog. Einheitlichen Vertragswerk

Der Bundesfinanzhof hat in einem Rechtsstreit einer Berliner Baugruppe die bereits 2013 gezogenen Grenzen für die (ausufernde) Anwendung der Grundsätze zum Einheitlichen Vertragswerk bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer bestätigt.

BMH BRÄUTIGAM hatte die Berliner Baugruppe bereits vor dem Finanzgericht vertreten. Die Vielfalt der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen von Baugruppen führt seit dem Aufkommen des Konzepts der Baugruppe immer wieder zu Problemen und Streitigkeiten mit Finanzämtern bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer. Der II. Senat des BFH (II R 28/15) hat nunmehr nochmals bestätigt, dass die Anwendung der Grundsätze zum Einheitlichen Vertragswerk voraussetzt, dass die auf der Veräußererseite tätigen Personen zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind. D.h. auf die Frage, ob das Grundstück sowie die sonstigen Dienst- und Sachleistungen von der Veräußererseite einheitlich angeboten wurden, kommt es beim Fehlen einer Herstellungs- oder Sanierungsverpflichtung der Veräußererseite ebenso wenig an wie darauf, ob die Verträge in einem objektiv engen sachlichen Zusammenhang stehen und der Erwerber bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich der konkreten Bebauung rechtlich oder auch nur wirtschaftlich gebunden war. Fehlt es an der Verpflichtung der Veräußererseite zur Veränderung des körperlichen Zustands, kommt eine Heranziehung des Wertes des bebauten Grundstücks nicht in Betracht.                                                                                                                                                                                                                                                                                                         Team BMH BRÄUTIGAM: Dr. Andrea Reichert-Clauß (Gesellschaftsrecht), Heinz Winkler (Prozessführung)