20.03.20

Corona – Infektion Ihrer Verträge?

Die Corona-Pandemie hat nicht nur für jeden Einzelnen persönliche, sondern auch weitreichende wirtschaftliche Folgen. Veranstaltungen werden abgesagt, Lieferungen und Leistungen können nicht mehr erbracht werden. Welche Rechte und welche Pflichten haben die Vertragspartner unter diesen außergewöhnlichen Umständen?

Allein die Feststellung, dass ein Fall höherer Gewalt vorliegt, hilft häufig nicht weiter. Jeder Fall ist besonders. Dennoch ergeben sich aus dem Gesetz und der Rechtsprechungspraxis Leitlinien:

Besondere vertragliche Regelungen zu höherer Gewalt (sog. Force-Majeure Klauseln)

Der erste Blick gilt immer dem zugrundeliegenden Vertrag, der grundsätzlich Vorrang vor den gesetzlichen Bestimmungen hat. Haben die Parteien darin bestimmt, wann ein Fall höherer Gewalt vorliegt und welche Auswirkungen dies auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten hat, ist schon einiges an Klarheit gewonnen. Die Voraussetzungen der Regelung müssen aber in jedem Fall genau geprüft werden, ebenso deren Wirksamkeit. Denn einseitige Regelungen in AGB können wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam sein. Dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Vergütungsansprüche

Ist es einer Vertragspartei unmöglich, die geschuldete Leistung zu erbringen, muss die andere diese grundsätzlich auch nicht bezahlen. Die Musikgruppe, die auf der abgesagten Veranstaltung nicht auftreten kann, hat keinen Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Der Spediteur, der seine Waren wegen einer ausnahmslosen Grenzschließung nicht liefern kann, geht ebenfalls leer aus. Kompliziert wird es, wenn einer der Vertragspartner die Unmöglichkeit der Leistung verursacht hat oder wenn die Leistung an sich noch möglich ist, der Vertragspartner daran aber kein Interesse mehr hat. Das anlässlich eines Kongresses gebuchte Hotelzimmer kann in der Regel immer noch bereit gestellt werden auch wenn der Kongress ausfällt. In diesen Fällen muss der Vertrag möglicherweise wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage angepasst oder rückgängig gemacht werden.

Schadensersatzansprüche

Auf Schadensersatz haftet nur, wer Vermögenseinbußen bei anderen mindestens fahrlässig verursacht hat. Der Veranstalter muss dem Aussteller daher nicht dessen sinnlos gewordenen Hotelkosten ersetzen, wenn die zuständige Behörde die Veranstaltung untersagt hat. So klar sind aber nicht alle Fälle gelagert. Die Behörden haben in vielen Fällen – wenn überhaupt – nur unverbindliche Empfehlungen ausgesprochen und den Betroffenen die Entscheidung überlassen, ob sie ihren Betrieb schließen oder Veranstaltungen absagen. Auf diese und viele weitere Fragen gibt es keine pauschalen Antworten – aber es gibt Antworten! Sie benötigen kurzfristig eine schnelle und wirtschaftliche Lösung für Ihren Fall?

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